Strassenverkehrsuntersuch

Die verkehrsmedizinische Untersuchung von Fahrzeuglenkern ist in den letzten Jahren vermehrt ins Zentrum des Interesses gerückt. Die Mobilität ist immer wichtiger geworden. Ganz besonders die Mobilität im Alter. Die Gesundheit im Alter hat sich verbessert, so dass sich Fahrzeuglenker noch sehr lange fähig fühlen, ein Auto sicher zu führen. Genau darum geht es! Eine Person muss fähig sein ein Fahrzeug sicher zu lenken. Es genügt nicht, ohne Unfall von A nach B fahren zu können. Die stete Zunahme des Verkehrsaufkommens mit anspruchsvollen Situationen erfordert, dass man sich in hohem Masse auf den Verkehr konzentrieren und rasch und angemessen reagieren kann, wenn andere Verkehrsteilnehmer unvorhergesehene Fahrmanöver ausführen oder vielleicht sogar falsch handeln.

gesetzliche Grundlage

Aktuell müssen Fahrzeuglenker ab dem 75. Lebensjahr alle 2 Jahre zur medizinischen Untersuchung bei einem dafür ausgebildeten Arzt der Stufe 1.  Führerausweisinhaber mit einer höheren Ausweiskategorie (Lastwagen, Bus etc.) müssen bis zum 50. Altersjahr alle 5 Jahre und danach bis zum 75. Altersjahr alle 3 Jahre zum Strassenverkehrsuntersuch. Der untersuchende Arzt braucht für diese höheren Ausweiskategorien eine besondere Weiterbildung zur Anerkennungsstufe 2. In der Arztpraxis Hittnau haben die Ärzte diese Weiterbildung besucht, so dass weiterhin Seniorinnen und Senioren mit dem Fahrausweis für PW, aber auch Besitzer höherer Ausweiskategorien untersucht werden dürfen. Für die Untersuchung erhält man jeweils ein Aufgebot des Strassenverkehrsamtes des Wohnkantons. Nach Erhalt des Aufgebots bleiben drei Monate Zeit, um sich für diesen Untersuch beim persönlichen Hausarzt, sofern dieser die Ausbildung absolviert hat, oder bei einem anderen Arzt mit vorhandener Ausbildung, anzumelden.

Was erwartet sie beim Strassenverkehrsuntersuch?

Der untersuchende Arzt muss feststellen, ob aus gesundheitlichen Gründen die Fahreignung gegeben ist. Geprüft werden unter anderem die Augen (Sehtafel), Herzkreislauf (Blutdruck und Herz abhören), die Lunge (abhören), das Denkvermögen (meist im Gespräch ersichtlich oder aus früheren Konsultationen bekannt) und das Gleichgewicht (Einbeinstand, Strichgang). Selten sind bei Unklarheiten Zusatzuntersuchungen notwendig wie Labor, EKG oder Röntgenbild der Lunge. Falls schon ein Augenproblem bekannt ist macht es Sinn, dies schon vor dem Untersuch beim Augenarzt oder Optiker zu klären.

Fahrtauglich oder nicht?

Der Arzt kann im Untersuch überprüfen, ob die medizinischen Mindestanforderungen erfüllt sind. Allenfalls können Auflagen, wie das Tragen einer Brille, notwendig sein. Möglicherweise ist bei unklaren Situationen auch eine Untersuchung durch eine höhere Instanz notwendig. Ärztlich begleitete Kontrollfahrten sind sehr selten und können nur durch Ärzte der Rechtsmedizin angeordnet werden. Ob sich jemand im Strassenverkehr wirklich sicher verhält, kann in der Arztpraxis nicht festgestellt werden. Immer ist zu beachten, dass der Untersuch eine Momentaufnahme ist. Deshalb ist der Führerausweisinhaber grundsätzlich mitverantwortlich. Sobald man sich in einem fahrunfähigen Zustand befindet, was auch immer der Grund dafür sein mag, darf kein Fahrzeug gelenkt werden. Ursachen dafür können akute Erkrankungen, Drogen, Alkohol, Nebenwirkung von Medikamenten, aber auch einfach Übermüdung sein. Unbedingt zu beachten ist vor allem im Alter die Fahrpraxis. In wenigen Wochen oder Monaten ohne regelmässige Fahrten geht die Routine bereits verloren. Auch wenn es medizinisch keinen klaren Grund gibt, kann es deshalb manchmal Sinn machen, den Führerausweis freiwillig abzugeben. Das Festhalten am Führerausweis für den Gebrauch in seltenen Notfällen oder als Reserve (wenn der Partner vielleicht mal krank ist) macht keinen Sinn. Meist wird dies auch in vernünftiger Art und Weise gehandhabt.

Spezielle Situation der Untersuchung

Der Strassenverkehrsuntersuch ist eine sehr spezielle Situation. Aus ärztlicher Sicht schlüpft man aus der Rolle des wohlwollenden Familienarztes in die Rolle des Sachverständigen, welcher im Auftrag des Strassenverkehrsamtes ein verkehrsmedizinisches Gutachten erstellt. Das Arztgeheimnis gilt in dieser Situation nicht. Es dürfen keine relevanten Krankheiten verheimlicht oder unter den Tisch gekehrt werden. Wird diese Untersuchung nicht sorgfältig durchgeführt, kann dies auch juristische Konsequenzen für den Arzt haben. Es wurde wegen der Nähe des Hausarztes zu seinen Patienten auch schon diskutiert, ob der Hausarzt überhaupt in der Lage ist, derartige Untersuchungen durchzuführen. Andererseits kennt der Hausarzt seine Patienten und deren Krankengeschichte meist seit vielen Jahren und kann die erhobenen Befunde in Kontext mit den bereits durchgeführten Untersuchungen stellen. Praktisch muss auch festgehalten werden, dass eine zentrale Untersuchung aller Seniorinnen und Senioren am Strassenverkehrsamt aus Mangel an Verkehrsmedizinern gar nicht möglich wäre. Zu viele Untersuchungen müssten durchgeführt werden, welche heute durch die niedergelassenen Hausärzte speditiv und in den allermeisten Fällen ohne Probleme erledigt werden.

Ausserhalb des Strassenverkehrsuntersuchs gilt die ärztliche Schweigepflicht grundsätzlich auch bei verkehrsrelevanten Krankheiten und Unfallfolgen. Der Patient muss aber unbedingt darauf aufmerksam gemacht werden, falls die Fahreignung eingeschränkt oder nicht gegeben ist. Dies wird auch in der Krankengeschichte so vermerkt. Falls der Patient uneinsichtig und die Fahreignung ganz klar ausgeschlossen ist, gibt es aber ein Melderecht, so dass der Arzt den Patienten beim Strassenverkehrsamt melden kann. Eine solche Meldung ist aber immer als ultima ratio anzusehen und ist glücklicherweise extrem selten.

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